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Kosten für den Musikunterricht

Entgeltordnung

Auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG ISA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBI. LSA S. 209), beschließt der Kreistag in seiner Sitzung am 28.06.2023 folgende Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Kreismusikschulen als öffentliche Einrichtungen des Landkreises Saalekreis.

§ 1 Entgeltpflicht

(1) Für die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule (Musikschüler) werden auf der Grundlage einer Ausbildungsvereinbarung Entgelte erhoben. Das entsprechende Verzeichnis zur Entgeltordnung ist Bestandteil der Entgeltordnung. Der Beitrag dient zur anteiligen Deckung des Aufwandes, der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kreismusikschulen des Saalekreises entsteht.

(2) Bei Belegung eines Hauptfaches wird für Ensemble- und Ergänzungsfächer (siehe Verzeichnis zur Entgeltordnung Gruppe 3) kein Entgelt erhoben.

(3) Für die Bereitstellung eines Mietinstrumentes wird auf Grundlage eines Mietvertrages ein Mietzins entsprechend dem Verzeichnis zur Entgeltordnung (Anlage) erhoben.

§ 2 Zahlungspflichtige

Entgeltpflichtige sind alle Musikschüler und Mieter von Instrumenten. Bei Minderjährigen und nicht voll geschäftsfähigen Unterrichtsteilnehmern oder Mietern haften ihre gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit und Abrechnungszeitraum

(1) Die Unterrichtsentgelte sind Jahresbeträge und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr. Das Schuljahr beginnt am 01. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Teilnehmer den Unterricht aufnimmt und endet mit Wirksamwerden der Kündigung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Entgeltordnung.

(2) Abrechnungszeitraum für die Erhebung der Entgelte ist jeweils der Zeitraum eines Schuljahres gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Entgeltordnung. Die Erhebung des Entgeltes erfolgt unbar.

(3) Der Jahresbeitrag wird in 12 gleichen Raten durch SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Fälligkeitstermin ist der 30. des laufenden Monats, im Monat Februar der 28. Vereinbarungen zu Zahlungsmodalitäten sind möglich. Die Zeiträume gelten unabhängig von der jeweiligen Ferienregelung für ein laufendes Schuljahr.

(4) Bei nicht termingerechter Zahlung der Unterrichtsentgelte erfolgt nach Mahnung die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVG LSA i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 11 DVO VwVG LSA.

§ 4 Entgeltermäßigung/ Zuschlag

(1) Eine Ermäßigung der Entgelte kann bis zu höchstens 50% der zu zahlenden Gesamtentgelte gewährt werden als

- Familienermäßigung (Abs. 2)

 - Sozialermäßigung (Abs. 3)

- Ermäßigung zur Förderung besonders Begabter (Abs. 5)

(2) Sind mehrere Mitglieder einer Familie Musikschüler, so erhält das zweite Mitglied 25% Ermäßigung, jedes weitere Mitglied einer Familie 50 % Ermäßigung. Als Familie gelten sowohl die in Form einer Ehe- oder eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam mit Kindern in einem Haushalt lebenden Personen als auch alleinerziehende Elternteile mit ihren Kindern.

(3) Sozialermäßigung kann auf Antrag gewährt werden für

- Leistungsberechtigte nach SGB XII, SGB IX, SGB II und SGB VIII, bzw. deren nicht wirtschaftlich selbständigen Kinder:  50 % Ermäßigung

- Direktstudenten, freiwillig Wehrdienst- und Ersatzdienstleistende, Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrente, Auszubildende, deren nicht wirtschaftlich selbständige Kinder: 25 % Ermäßigung

Für die Anspruchsberechtigung ist ein Nachweis vorzulegen. Die Sozialermäßigung ist für jedes Schuljahr neu zu beantragen.

(4) Der Anspruch auf Ermäßigung erlischt, wenn die Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr gegeben ist. Der Begünstigte ist in diesem Fall zur Mitteilung verpflichtet. Anderenfalls sind die erlassenen Entgelte nachzuzahlen.

(5) Entgelte können auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung bei zusätzlichem Unterricht bis zu 50 % des Gesamtentgeltes ermäßigt werden. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Leistungsnachweis des Musikschülers vor einer Fachjury, die aus Lehrern der Musikschule zusammengesetzt wird. Der Nachweis kann frühestens im zweiten Unterrichtsjahr erfolgen und ist jährlich mit dem Beweis der weiteren Qualifikation zu wiederholen, anderenfalls erlischt der Anspruch auf Ermäßigung. Auf Vorschlag der Fachjury entscheidet der Landrat.

(6) Die Leitung der Musikschule kann in darüber hinaus andere Ermäßigungen bzw. Entgeltbefreiungen gewähren. Dies gilt insbesondere für Lehrgänge und Veranstaltungen mit denen besondere Teilnehmergruppen und Bildungsziele erreicht werden sollen.

(7) Erwachsene mit wirtschaftlicher Selbständigkeit entrichten 25 v. H. Zuschlag auf alle Unterrichtsformen der Gruppe 1 - Instrumental- und Gesangsunterricht.

(8) Für die Studienvorbereitende Ausbildung gilt die Richtlinie und die Ausführungsbestimmungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Musikschulen des Landes Sachsen- Anhalt, vgl. Erlass der StK vom 27.07.2017 - StK-62-57001 (§ 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen vom 17.02.2006 LSA).

§ 5 Beendigung des Unterrichtes, Entgeltberechnung bei Unterrichtsausfall

(1) Der Unterricht kann durch Kündigung seitens des Musikschülers, bzw. dessen Eltern/Sorgeberechtigte bis zum Ende eines Schulhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen beendet werden. Bei einer Beendigung zum 31. Januar muss die Kündigung spätestens bis zum 20. Dezember des Vorjahres und bei einer Beendigung zum 31. Juli spätestens zum 20. Juni desselben Jahres erfolgen. Besteht ein Unterrichtsvertrag ohne Unterbrechung zwei Jahre, verkürzt sich ab diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist auf vier Wochen zum jeweiligen Monatsende.

(2) Bei Beendigung der Musikalischen Früherziehung durch Schuleintritt endet der Unterrichtsvertrag immer dann automatisch, wenn kein neues Unterrichtsfach belegt wird.

(3) Der Landkreis ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Musikschüler durch sein Verhalten hierzu Anlass gibt, wenn zwingende schulorganisatorische Gründe eine Fortsetzung des Unterrichts nicht mehr gewährleisten oder wenn der Entgeltpflicht 2 Monate nach Fälligkeit nicht Folge geleistet wird.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Musikschülers außerhalb der Kündigungstermine (§5 Abs. 1 der Entgeltordnung) erfolgt keine Rückerstattung der entrichteten Entgelte.

(5) Vom Musikschüler versäumte Unterrichtsstunden werden nicht nachgegeben bzw. rückerstattet. Für Unterrichtsausfall aus zwingenden Gründen (z.B. Erkrankung des Schülers, Kuraufenthalt, Schulpflichtveranstaltungen, Umzug, Montagetätigkeit (o.ä.), welcher den Zeitraum von vier Wochen überschreitet, kann das Entgelt für die Beurlaubung auf Antrag verrechnet bzw. rückerstattet werden. Der Antragsgrund ist nachzuweisen.

(6) Bei Unterrichtsausfall, der aus schulorganisatorischen Gründen von der Musikschule verursacht ist, zusammenhängend vier Wochen oder mehr beträgt und nicht nachgeholt werden kann, wird das Entgelt verrechnet oder ggf. erstattet. Die Abrechnung erfolgt zum jeweiligen Schuljahresende.

§ 6 Feiertags- und Ferienregelung

Die gesetzlichen Feiertage und die Ferien der allgemein bildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt gelten auch für die Musikschulen des Landkreises Saalekreis. Die Zahlung der Unterrichtsentgelte wird davon nicht berührt.

§ 7 Haftung

(1) Der Musikschüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen und Verluste an den Unterrichtsmaterialien oder an den Instrumenten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten.

(2) Der Musikschüler kommt für die anfallenden Kosten bei Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Ausübung des Hausrechtes in voller Höhe auf.

(3) Der Landkreis Saalekreis haftet gegenüber dem Musikschüler für Personen-, Sach-und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 8 In-Kraft-Treten

Die Entgeltordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Beschluss des Kreistages Nr. 307-33/12 am 27.06.2012 mit Wirkung ab 01.08.2012 gefasste gemeinsame Entgeltordnung der Kreismusikschule „Johann Joachim Quantz" Merseburg und Querfurt und der Kreismusikschule „Carl Loewe" Halle vom 29.04.2010 zum 31.07.2023 außer Kraft.

Die Entgeltordnung ist im Zeitraum von jeweils 3 Jahren zu überprüfen.

Merseburg, den 28.06.2023

Hartmut Handschak

Landrat

Verzeichnis zur Entgeltordnung

1. Unterrichtsformen:

Der Unterricht erfolgt einmal wöchentlich. Das Entgelt ist je Teilnehmer zu entrichten. Für Kurse gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Schülern, Ensembles und Musiziergruppen können ab 2 Schülern gebildet werden. 

 

Gruppe 1: instrumental- und Gesangsunterricht
Unterrichtsformwöchentlichjährlich
Einzelunterricht45 Minuten564 €
Einzelunterricht30 Minuten432 €
Gruppenunterricht mit 2 Teilnehmern45 Minuten360 €
Gruppenunterricht mit 3 Teilnehmern45 Minuten276 €
Gruppe 2: Musikalische Früherziehung, Grundausbildung und Orientierungsangebote
Unterrichtsformwöchentlichjährlich
Kurs45 Minuten168 €
Kurs30 Minuten120 €
Eltern-Kind-Kurs30 Minuten168 €
Gruppe 3: Musiktheorie, Ergänzungsfächer und Ensemble ohne Belegung eines Hauptfaches
Unterrichtsformwöchentlichjährlich
Kurs Theorie und Ergänzungsfächer45–90 Minuten156 €
Musiziergemeinschaft/ Ensemble45–90 Minuten156 €
Gruppe 4: Tanz und Ballett
Unterrichtsformwöchentlichjährlich
Kurs60 Minuten240 €
Gruppe 5: Externe Abschlussprüfungen
je Prüfung80 €
Gruppe 6: Malen und Zeichnen
Unterrichtsformwöchentlichjährlich
Kurs90 Minuten240 €
Kurs45 Minuten120 €

 

2. Instrumentenmiete

Im Rahmen der Möglichkeiten der Musikschule können durch den Unterrichtsteilnehmer Instrumente gemietet werden. Die Miete für ein Instrument beträgt pro Jahr 120,00 €. Die Instrumentenmiete ist von Ermäßigung grundsätzlich ausgeschlossen.

 


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