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Kosten für den Musikunterricht

Entgeltordnung

Auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 Nr. 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.08.2009 (GVBl. LSA S.435), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 2 StiftungsG LSA vom 20.01.2011 (GVBl. LSA S. 14) beschließt der Kreistag in seiner Sitzung am 27.06.2012 folgende Ordnung über die Erhebung von Entgelten für die Kreismusikschulen als öffentliche Einrichtungen des Landkreises Saalekreis.

§ 1 Entgeltpflicht

  1. Für die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule werden auf der Grundlage einer Ausbildungsvereinbarung Entgelte erhoben. Das entsprechende Verzeichnis zur Entgeltordnung ist Bestandteil der Entgeltordnung. Der Beitrag dient zur anteiligen Deckung des Aufwandes, der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kreismusikschulen des Saalekreises entsteht.
  2. Bei Belegung eines Hauptfaches wird für Ensemble- und Ergänzungsfächer (siehe Verzeichnis zur Entgeltordnung Gruppe 3) kein Entgelt erhoben.
  3. Für die Bereitstellung eines Mietinstrumentes wird auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages ein Mietzins entsprechend Verzeichnis zur Entgeltordnung erhoben.

§ 2 Zahlungspflichtige 

Entgeltpflichtige sind alle Unterrichtsteilnehmer und Mieter von Instrumenten. Bei Minderjährigen und nicht voll geschäftsfähigen Unterrichtsteilnehmern oder Mietern haften ihre gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.Mieters zu beheben.

§ 3 Fälligkeit und Abrechnungszeitraum

  1. Die Unterrichtsentgelte sind Jahresbeträge und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Teilnehmer den Unterricht aufnimmt und endet mit Wirksamwerden der Kündigung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Entgeltordnung.
  2. Abrechnungszeitraum für die Erhebung der Entgelte ist jeweils der Zeitraum eines Schuljahres, das heißt vom 01.08. bis zum 31.07. des darauf folgenden Jahres. Die Erhebung des Entgeltes erfolgt durch Rechnung.
  3. Die Entgelte sind in drei Raten fällig, und zwar zum 15.11., 15.03. und 15.05. Vereinbarungen zu Zahlungsmodalitäten sind möglich. Die Zeiträume gelten unabhängig von der jeweiligen Ferienregelung für ein laufendes Schuljahr.
  4. Bei nicht termingerechter Zahlung der Unterrichtsentgelte erfolgt nach Mahnung die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4 Entgeltermäßigung / Zuschlag

  1. Eine Ermäßigung der Entgelte kann bis zu höchstens 50% der zu zahlenden Gesamtentgelte gewährt werden als
    - Familienermäßigung (Abs. 2)
    - Sozialermäßigung (Abs. 3)
    - Ermäßigung zur Förderung besonders Begabter (Abs. 4)
  2. Sind mehrere Mitglieder einer Familie Musikschüler, so erhält das zweite Mitglied 25 % Ermäßigung, jedes weitere Mitglied einer Familie 50 % Ermäßigung. Als Familie gelten sowohl die in Form einer Ehe- oder eheähnlichen Gemeinschaft gemeinsam mit Kindern in einem Haushalt lebenden Personen als auch allein erziehende Elternteile mit ihren Kindern.
  3. Sozialermäßigung kann auf Antrag gewährt werden für
    - Leistungsberechtigte nach SGB XII, SGB IX und SGB II 
bzw. deren nicht wirtschaftlich selbständigen Kinder: -50 % Ermäßigung
    - Direktstudenten, freiwillig Wehrdienst- und Ersatzdienstleistende, 
Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrente, Auszubildende
deren nicht wirtschaftlich selbständige: -25 % Ermäßigung
    - Berechtigte im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes 
für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben
    Für die Anspruchsberechtigung ist ein Nachweis vorzulegen.
  4. Die Ermäßigung ist jährlich neu zu beantragen. Der Anspruch auf Ermäßigung erlischt, wenn die Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr gegeben ist. Der Begünstigte ist in diesem Fall zur Mitteilung verpflichtet. Anderenfalls sind die erlassenen Entgelte nachzuzahlen.
  5. Entgelte können auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung bei zusätzlichem Unterricht bis zu 50 % des Gesamtentgeltes ermäßigt werden. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Leistungsnachweis des Schülers vor einer Fachjury, die aus Lehrern der Musikschule zusammengesetzt wird. Der Nachweis kann frühestens im zweiten Unterrichtsjahr erfolgen und ist jährlich mit dem Beweis der weiteren Qualifikation zu wiederholen, anderenfalls erlischt der Anspruch auf Ermäßigung. Auf Vorschlag der Fachjury entscheidet der Landrat.
  6. Erwachsene mit wirtschaftlicher Selbständigkeit entrichten 25 v. H. Zuschlag auf alle Unterrichtsformen der Gruppe 1 – Instrumental- und Gesangsunterricht.
  7. Für die Studienvorbereitende Ausbildung gilt die Verordnung zur Förderung der Musikschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.09.2008 (§4 Abs. 5 und §5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen vom 17.02.2006 LSA).

§ 5 Beendigung des Unterrichtes, Entgeltberechnung bei Unterrichtsausfall

  1. Der Unterricht kann durch Kündigung seitens des Nutzers zum 31.12. und 31.07. eines jeden Schuljahres beendet werden. Es gilt nur die schriftliche Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.
  2. Bei Beendigung der Musikalischen Früherziehung durch Schuleintritt endet der Unter-richtsvertrag immer dann automatisch, wenn kein neues Unterrichtsfach belegt wird.
  3. Der Landkreis ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Schüler durch sein Verhalten hierzu Anlass gibt, wenn zwingende schulorganisatorische Gründe eine Fortsetzung des Unterrichts nicht mehr gewährleisten oder wenn der Entgeltpflicht 2 Monate nach Fälligkeit nicht Folge geleistet wird.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Schülers außerhalb der Kündigungstermine (§5(1)) erfolgt keine Rückerstattung der entrichteten Entgelte.
  5. Vom Schüler versäumte Unterrichtsstunden werden nicht nachgegeben bzw. rückerstattet. Für Unterrichtsausfall aus zwingenden Gründen (z. B. Erkrankung des Schülers, Kuraufenthalt, Schulpflichtveranstaltungen, Montagetätigkeit o.ä), welcher den Zeitraum von vier Wochen überschreitet, kann das Entgelt für die Beurlaubung auf Antrag verrechnet bzw. rückerstattet werden. Der Antragsgrund ist nachzuweisen.
  6. Bei Unterrichtsausfall, der aus schulorganisatorischen Gründen von der Musikschule verursacht ist und mehr als 4 Wochen beträgt, wird das Entgelt des jeweiligen Monats erlassen, verrechnet oder ggf. erstattet.

§ 6 Feiertags- und Ferienregelung

Die gesetzlichen Feiertage und die Ferien der allgemein bildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt gelten auch für die Musikschulen des Landkreises Saalekreis. Die Zahlung der Unterrichtsentgelte wird davon nicht berührt.

§ 7 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in der Entgeltordnung und im Entgeltverzeichnis gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 8 Haftung

  1. Der Unterrichtsteilnehmer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen und Verluste an den Unterrichtsmaterialien oder an den Instrumenten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten.
  2. Der Unterrichtsteilnehmer kommt für die anfallenden Kosten bei Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Ausübung des Hausrechtes in voller Höhe auf.
  3. Der Landkreis Saalekreis haftet gegenüber dem Unterrichtsteilnehmer für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9 In-Kraft-Treten

Die Entgeltordnung tritt am 01.08.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die gemeinsame Entgeltordnung der Kreismusikschule „Johann Joachim Quantz“ Merseburg und Querfurt und der Kreismusikschule „Carl Loewe“ Halle vom 29.04.2010 zum 31.07.2012 außer Kraft. Die Entgeltordnung ist im Zeitraum von jeweils 3 Jahren zu überprüfen.

 

Merseburg, den 27.06.2012

Verzeichnis zur Entgeltordnung

1. Unterrichtsformen:

Der Unterricht erfolgt einmal wöchentlich. Das Entgelt ist je Teilnehmer zu entrichten. Für Kurse gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 5 Schülern, Ensembles und Musiziergruppen können ab 2 Schülern gebildet werden. 

 

 

Gruppe 1: instrumental- und Gesangsunterricht
Unterrichtsformwöchentlichjährlich
Einzelunterricht45 Minuten516 €
Einzelunterricht30 Minuten396 €
Gruppenunterricht mit 2 Teilnehmern45 Minuten324 €
Gruppenunterricht mit 3 Teilnehmern45 Minuten252 €
Gruppe 2: Musikalische Früherziehung, Grundausbildung und Orientierungsangebote
Unterrichtsformwöchentlichjährlich
Kurs45 Minuten144 €
Kurs30 Minuten108 €
Eltern-Kind-Kurs30 Minuten144 €

 

 

Gruppe 3: Musiktheorie, Ergänzungsfächer und Ensemble ohne Belegung eines Hauptfaches
Unterrichtsformwöchentlichjährlich
Kurs Theorie und Ergänzungsfächer45–90 Minuten144 €
Musiziergemeinschaft/ Ensemble45–90 Minuten144 €

 

 

Gruppe 4: Tanz und Ballett
Unterrichtsformwöchentlichjährlich
Kurs60 Minuten228 €

 

 

Gruppe 5: Externe Abschlussprüfungen
je Prüfung60 €

 

 

Gruppe 6: Malen und Zeichnen
Unterrichtsformwöchentlichjährlich
Kurs90 Minuten204 €
Kurs45 Minuten102 €

 

2. Instrumentenmiete

Im Rahmen der Möglichkeiten der Musikschule können durch den Unterrichtsteilnehmer Instrumente gemietet werden. Die Miete für ein Instrument beträgt pro Jahr 96,00 €. Die Instrumentenmiete ist von Ermäßigung grundsätzlich ausgeschlossen.

 


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